VG Oldenburg: Keine Öffnung der Verkaufsstellen in der Stadt Oldenburg an drei Sonntagen im September und Oktober 2020 zur Minderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Das VG Oldenburg hat dem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft „ver.di“ (Antragstellerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Oldenburg (Antragsgegnerin) vom 20.08.2020 stattgegeben.

Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass die Antragsgegnerin auf Antrag der CMO City Management Oldenburg GmbH und des DOLW Dachverband Oldenburger Werbegemeinschaften (Beigeladene) die Öffnung der Verkaufsstellen des Einzelhandels im gesamten Stadtgebiet an den Sonntagen des 13.09.2020 sowie des 04. und 11.10.2020 jeweils von 13 bis 18 Uhr genehmigt hat.

Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin am 24.08.2020 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Das Gericht hat dem Antrag entsprochen und die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gleichzeitig erhobenen Klage wiederhergestellt.

Es ist dabei zwar nicht der Auffassung der Antragstellerin gefolgt, die Rechtsgrundlage – § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten – sei verfassungswidrig. Es hält die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung für eine Sonntagsöffnung bei Vorliegen eines „sonstigen rechtfertigenden Sachgrundes“ für voraussichtlich mit dem Grundgesetz vereinbar, weil vor dem Hintergrund bereits vorliegender umfassender detaillierter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe eine verfassungskonforme Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „sonstigen rechtfertigenden Sachgrundes“ möglich sei.

Das Gericht hält aber – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – einen in diesem Sinne ausreichenden Sachgrund vorliegend nicht für gegeben. Indem die Antragsgegnerin ihre Verfügung allgemein auf die Absicht, die Auswirkungen der Pandemie für den Einzelhandel abzumildern, gestützt habe, habe sie einen Grund genannt, der bundesweit und für jeden Sonntag gelten könne. Damit sei weder dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntagsschutzes noch dem Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonntagen ausreichend Rechnung getragen. Zu berücksichtigen sei auch, dass den Interessen des Einzelhandels durch die an Werktagen bestehende unbeschränkte Möglichkeit des Warenverkaufs (vgl. § 3 Abs. 1 NLöffVZG) in erheblichem Umfang Rechnung getragen werde.

Die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele müssten daher grundsätzlich auf andere Weise gefördert werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim NdsOVG in Lüneburg eingelegt werden. (VG Oldenburg, Beschl. v. 03.09.2020 – 12 B 2287/20)

Pressemitteilung des VG Oldenburg v. 03.09.2020

Anmerkung der Redaktion

Das NdsOVG hat die Entscheidung des VG später bestätigt.

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