In dem Strafverfahren gegen den 34-jährigen Mohamed A.G. hat der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des OLG Frankfurt a.M. (OLG) den Angeklagten freigesprochen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung war es nach Auffassung des OLG nicht zu beweisen, dass sich der Angeklagte in den Jahren 2013 bis 2015 an der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ als Mitglied beteiligt hatte.
Den Freispruch begründete das OLG damit, dass die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe sich lediglich Gruppierungen der „Freien Syrischen Armee“ angeschlossen und dabei sogar gegen den in seine Heimatregion vorrückenden „Islamischen Staat (IS)“ gekämpft. Diese Einlassung, so das OLG, hätten nicht nur mehrere Zeugen bestätigt. Vielmehr hätten sich nach Durchführung der Hauptverhandlung auch die Angaben der Hauptbelastungszeugen nicht als tragfähig erwiesen. So habe die Ehefrau des Angeklagten, die ihren Mann noch im Ermittlungsverfahren belastet habe, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und nicht mehr ausgesagt. Die allein noch verwertbare frühere Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter habe nach Ansicht des OLG keine umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ermöglicht. Darin enthaltene Widersprüche hätten sich nicht mehr aufklären lassen. Hinzu seien Zweifel an den Angaben eines weiteren Belastungszeugen gekommen. Objektive Beweismittel, wie etwa Fotos oder Videoaufzeichnungen, die auf eine Beteiligung am „IS“ hinweisen könnten, existierten nicht oder belegten zum Teil, dass sich der Angeklagte im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich anderen oppositionellen Kräften angeschlossen habe.
Der Freispruch erfolgte auf die übereinstimmenden Anträge von Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung in der Verhandlung vom 13.03.2020. Bereits am 11.03.2020 hatte das OLG den Haftbefehl aufgehoben und den Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen. (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.03.2020 – 5 – 2 OJs 32/18 – 1/19)
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 18 v. 16.03.2020
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