OLG Frankfurt a.M.: Haftbefehl gegen Bilal G. aufgehoben

In dem Strafverfahren gegen den 31-jährigen Bilal G. hat der Staatsschutzsenat des OLG gestern den Haftbefehl des LG Frankfurt a.M. aufgehoben und die Entlassung des Bilal G. aus der Untersuchungshaft angeordnet. Bilal G. war am 02.03.2018 festgenommen worden und befand sich seitdem in Untersuchungshaft.

Mit Urteil vom 07.12.2018 hatte das LG Frankfurt a.M. Bilal G. wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Das Urteil hat Bilal G. mit der Revision angefochten. Zugleich hat er gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft Beschwerde eingelegt, über die der Staatsschutzsenat nun mit Beschluss vom 09.01.2020 entschieden hat.

Der Senat hat den Haftbefehl aufgehoben, weil die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre. Dies hat seinen Grund darin, dass das LG das Verfahren nach Verkündung des Urteils nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert hat. Denn es hat das Protokoll der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig fertiggestellt, wodurch das Verfahren um einen Zeitraum von mehreren Monaten verzögert worden ist. Die Fertigstellung des Protokolls ist Voraussetzung für eine rechtswirksame Zustellung des Urteils an die Verteidiger und den Angeklagten und damit maßgeblich für den Fortgang des Revisionsverfahrens. Das LG hat das Protokoll erst ca. fünf Monate nach der Verkündung des Urteils an die Verteidiger fertiggestellt, wobei ungefähr drei Monate auf den Zeitraum zwischen der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe und der Übersendung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger entfallen.

Nach den Feststellungen im Urteil des LG soll Bilal G. im Jahr 2013 als Hauptverantwortlicher für die Rhein-Main-Region an der islamistischen „Lies!“-Kampagne beteiligt gewesen sein, die vor allem durch die Verteilung von Koran-Exemplaren in den Innenstädten bekannt wurde. Die Kampagne habe auch dazu gedient, Personen anzuwerben, die bereit waren, nach Syrien zu reisen, um sich einer der dort aktiven islamistischen terroristischen Vereinigungen anzuschließen. Der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat habe sich Bilal G. schuldig gemacht, indem er im September 2013 dem damals 16 Jahre alten Enves Ü. ein Ticket für einen Flug von Frankfurt a.M. nach Antalya/Türkei beschaffte und diesen so bei dessen Vorhaben unterstützte, nach Syrien zu reisen, um sich dort zwecks Teilnahme am als „Heiliger Krieg“ (Jihad) verstandenen bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime im Umgang mit Schusswaffen und Sprengvorrichtungen unterweisen zu lassen. Enves Ü. habe in Syrien bei einer islamistischen Gruppe eine paramilitärische Ausbildung absolviert, während der er auch im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen geschult worden sei. Im Anschluss daran habe Enves Ü. in der Nähe von Aleppo an Kampfhandlungen der Gruppe teilgenommen, bei denen er im Dezember 2013 getötet worden sei.

Der Beschluss des Staatsschutzsenats ist unanfechtbar. Bilal G. wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.01.2020 – 5 Ws 1/20)

Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 03 v. 10.01.2020

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