Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen eine einstweilige Anordnung des VG Berlin vom 10.07.2019 zurückgewiesen. Das VG hatte der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, drei kleine Kinder zusammen mit ihrer Mutter aus dem Lager Al-Hol in Syrien nach Deutschland zurückzuholen.
Die Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, war 2014 mit zwei der drei Kinder in das Gebiet des sog. Islamischen Staats (IS) eingereist; das dritte Kind ist dort geboren worden. Das Auswärtige Amt hat die Rückholung der Kinder bereits in die Wege geleitet. Eine Rückführung der Mutter hat es aber abgelehnt, da Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstünden, weil die Mutter sich dem IS angeschlossen habe.
Das OVG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Rückholung der acht, sieben und zwei Jahre alten Kinder nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen könne, weil die traumatisierten Kinder zwingend auf den Schutz und die Betreuung ihrer Mutter angewiesen seien. Deswegen habe der Schutz des familiären Verbundes aus Art. 6 GG Vorrang. Soweit sich die Bundesrepublik Deutschland auf den Standpunkt gestellt habe, Sicherheitsbelange der Bundesrepublik stünden einer Rückführung auch der Mutter entgegen, hat das OVG klargestellt, dass eine konkrete Gefährlichkeit einem Rückholbegehren entgegenstehen könne. Für eine solche konkrete Gefährlichkeit der Mutter habe die Bundesrepublik Deutschland jedoch keine Tatsachen oder Anhaltspunkte benennen können.
Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2019 – OVG 10 S 43.19)
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 34 v. 07.11.2019
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