In dem Strafverfahren gegen die 21-jährige deutsch-algerische Staatsangehörige Sarah O., den 51-jährigen deutschen Staatsangehörigen Ahmet S. und die 48-jährige deutsche Staatsangehörige Perihan S. hat der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf (Staatsschutzsenat) die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (III-7 StS 3/19).
Die Hauptverhandlung soll unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am OLG Lars Bachler am 16.10.2019 um 9.30 Uhr beginnen.
Der Angeklagten Sarah O. wirft die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“, Kriegsverbrechen gegen das Eigentum, Menschenhandel und Freiheitsberaubung vor. Nach Auffassung des Gerichts kommt zudem auch eine Strafbarkeit wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Betracht. Die Taten soll sie teils als Jugendliche, teils als Heranwachsende begangen haben.
Im Oktober 2013 soll sie im Alter von 15 Jahren über die Türkei nach Syrien gereist sein und sich dem „IS“ angeschlossen haben. Anfang 2014 soll sie einen aus Deutschland stammenden „IS“-Kämpfer, Ismail S., nach islamischem Recht geheiratet und mit ihm unter anderem Wach- und Polizeidienste übernommen haben. Mit ihrem „Ehemann“ soll sie Wohnungen bezogen haben, deren Eigentümer getötet oder vertrieben worden waren, um auf diese Weise den Gebietsanspruch des „IS“ zu festigen. In ihrem Haushalt soll sie von September 2015 bis Oktober 2017 ein jesidisches Mädchen sowie zwei jesidische Frauen als Sklavinnen gehalten haben.
Die Mitangeklagten Ahmet und Perihan S. sind die Eltern des Ismail S., den die Angeklagte Sarah O. nach islamischem Recht geheiratet haben soll. Ihnen wirft die Bundesanwaltschaft Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz vor. Ihre Söhne Ismail und Emre Yunus S. sollen den „IS“ mit Waffenzubehör versorgt haben. Die beiden Angeklagten sollen ihnen dafür Geld gegeben und für sie Waffenzubehör, darunter Magazine und Visiereinrichtungen für Sturmgewehre des Typs „Kalaschnikow“, entgegengenommen, bezahlt und teils erfolgreich nach Syrien gebracht haben.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 27 v. 25.09.2019
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