NdsOVG: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak in der Provinz Ninive, Distrikt Sindjar

Der 9. Senat des NdsOVG hat entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Falle ihrer Rückkehr in die Herkunftsregion keine Gruppenverfolgung (mehr) droht.

Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich. Das VG Hannover hatte mit Urteil vom 09.04.2018 (12 A 11529/17) einem irakischen Yeziden und mit Urteil vom 23.04.2018 (12 A 11707/17) seiner Schwester unter Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte dies zuvor gegenüber beiden Klägern abgelehnt, ihnen aber den sog. subsidiären Schutz zuerkannt. Andere Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive aktuell nicht mehr besteht, nachdem der sog. Islamische Staat (IS) in diesem Gebiet keine Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Auf Antrag des BAMF hat der 9. Senat des NdsOVG in beiden Verfahren die Berufung zugelassen, um die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft im Irak in der Provinz Ninive auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

Mit den Berufungsurteilen hat der 9. Senat nach persönlicher Anhörung der Kläger die Urteile des VG Hannover aufgehoben und die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klagen abgewiesen. Der 9. Senat ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Sicherheitslage in dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Nordirak zu der Überzeugung gelangt, dass dort eine Gruppenverfolgung von Yeziden nach der militärischen Zurückdrängung des Islamischen Staates derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Die Revision zum BVerwG hat der 9. Senat nicht zugelassen. (NdsOVG, Urt. v. 30.07.2019 – 9 LB 133/19 und 9 LB 148/19)

Pressemitteilung des NdsOVG v. 31.07.2019

Anmerkung der Redaktion

Siehe dazu auch die Mitschrift der Regierungspressekonferenz v. 31.07.2019.

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