OLG Stuttgart: Urteil wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“

Der 7. Strafsenat des OLG Stuttgart verurteilte unter dem Vorsitz von Stefan Maier einen 37-jährigen syrischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Weitere Vorwürfe aus der Anklage wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hatte der Senat im Lauf des Verfahrens eingestellt, weil sie im Hinblick auf die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fielen.

Der Senat verhandelte seit 17.05.2019 an insgesamt 13 Tagen und hörte im Rahmen der Beweisaufnahme 26 Zeugen und drei Sachverständige.

Im Wesentlichen konnte der Senat folgenden Sachverhalt feststellen:

Der Angeklagte hat sich spätestens Anfang Oktober 2012 in Syrien der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen. Dort ist er innerhalb kurzer Zeit in eine führende Position aufgestiegen. Nach der Einnahme der Stadt Tabka/Syrien durch die „Jabhat al-Nusra“ und andere Gruppierungen im Februar 2013 hat er die Leitung der örtlichen „Scharia-Polizei“ übernommen und war in dieser Eigenschaft neben der Bewachung des eroberten Euphrat-Staudammes sowie des Krankenhauses von Tabka vor allem für die Umsetzung der Befehle der von der „Jabhat al-Nusra“ eingesetzten „Scharia-Richter“ verantwortlich. Hierzu hat insbesondere die Verhaftung von Personen, deren Zuführung an die Scharia-Richter sowie die Absicherung von öffentlichen Auspeitschungen gehört. Dem Angeklagten konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, dass er sich aktiv auf Seiten der „Jabhat al-Nusra“ an Kampfhandlungen gegen die Regierungstruppen des syrischen Machthabers Assad beteiligt hat.

Nach der Eroberung des gesamten Gebiets um Tabka Anfang des Jahres 2014 durch den „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ wurde der Anklagte durch diesen für kurze Zeit inhaftiert, nach seiner Haftentlassung reiste er im Mai 2014 in die Türkei, von wo er dann schließlich im November 2015 mit Ehefrau und zwei Kindern nach Deutschland kam.

Der Senat hat zu Gunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat und die Tat bereits geraume Zeit zurückliegt. In Deutschland ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte für eine radikal-islamische Einstellung des Angeklagten in Deutschland ergeben.

Der Angeklagte befindet sich seit 02.08.2018 in Untersuchungshaft. Der Senat ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und dem Generalbundesanwalt stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen. (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2019 – 7 – 2 StE 1/19)

Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 24.07.2019

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