Das OVG Berlin-Brandenburg hat einen Eilbeschluss des VG Berlin vom 03.07.2019 teilweise geändert und entschieden, dass Läden und Verkaufsstellen am kommenden Sonntag (21.07.2019) aus Anlass des Lesbisch-Schwulen-Stadtfests und am 08.09.2019 anlässlich der Internationalen Funkausstellung (IFA) wie vorgesehen öffnen dürfen. Am Sonntag, dem 04.08.2019, müssen die Geschäfte hingegen geschlossen bleiben.
Gegen die Verkaufsöffnung an den drei Sonntagen hatte eine Gewerkschaft im Rahmen eines Eilantrags geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine stadtweite Ladenöffnung nicht erfüllt seien. Das VG Berlin hat sich dieser Ansicht angeschlossen, weil das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG erforderliche öffentliche Interesse fehle.
Der 1. Senat des OVG hat die Entscheidung des VG nur hinsichtlich der Sonntagsöffnung anlässlich der „Finals-Berlin 2019“ am 04.08.2019 bestätigt, weil die sich aus dem Urteil des BVerfG vom 01.12.2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Die beiden anderen Sonntagsöffnungen anlässlich des Lesbisch-Schwulen-Stadtfests (21.07.2019) und der IFA (08.09.2019) sind wegen des vom Land Berlin hierfür dargelegten öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um bedeutsame Großveranstaltungen, die wegen ihrer Bedeutung für Berlin als Ganzes eine Geschäftsöffnung am Sonntag zulassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.07.2019 – OVG 1 S 62.19)
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 20 v. 18.07.2019
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