VG Berlin: Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

Nach einer Eilentscheidung des VG Berlin dürfen Läden sonntags aus Anlass des Lesbisch-Schwulen Stadtfests, der „Finals – Berlin 2019“ und der Internationalen Funkausstellung vorerst nicht geöffnet sein.

Mit Allgemeinverfügung vom 13.05.2019 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Sonntage im zweiten Halbjahr 2019 fest, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13 bis 20 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Dabei handelt es sich u.a. um den 21.07.2019, an dem zeitgleich das Lesbisch-Schwule Stadtfest stattfindet, den 04.08.2019 zur Veranstaltung „Die Finals – Berlin 2019“, sowie den 08.09.2019 zur Internationalen Funkausstellung Berlin (IFA). Dies liege im öffentlichen Interesse, weil Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten. Hiergegen wendet sich eine Dienstleistungsgewerkschaft, die – unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des BVerwG – geltend macht, die Sonntagsruhe sei grundsätzlich geschützt; an Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die hier jeweils nicht erfüllt seien.

Die 4. Kammer des VG hat an ihrer Rechtsprechung festgehalten, wonach allein der Umstand, dass die Senatsverwaltung einem Ereignis „berlinweite Bedeutung“ beimesse, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht ausreiche (vgl. hierzu die Pressemitteilungen des VG Nr. 43/2017, Nr. 16/2018 und Nr. 9/2019). Erforderlich sei aus verfassungsrechtlichen Gründen vielmehr, dass die Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe. Dies lasse sich hier nicht berlinweit bejahen. Alle in Bezug genommenen Veranstaltungen fänden im Wesentlichen örtlich begrenzt in Berlin-Charlottenburg bzw. Schöneberg statt und wirkten sich im übrigen Stadtgebiet nicht überwiegend prägend aus. Der Besucherstrom werde aber in weiten Teilen der Stadt überhaupt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig. (VG Berlin, Beschl. v. 03.07.2019 – VG 4 L 178.19)

Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 22 v. 03.07.2019

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