OLG Koblenz: Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“)

Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des OLG Koblenz hat den 28 Jahre alten Mamar A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Senat sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte sich – entgegen seines Bestreitens – Anfang des Jahres 2014 der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (kurz: „IS“) anschloss und sich nachfolgend auf Seiten des „IS“ an verschiedenen Orten in Syrien an Kampfhandlungen beteiligte. Allerdings habe die Beweisaufnahme letztlich keinen Aufschluss darüber gegeben, wie sich der Angeklagte konkret beteiligte, insbesondere ob er selbst Waffen einsetzte. Der Senat hat seiner Entscheidung daher zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte die Kämpfe nur unterstützte.

Darüber hinaus ist der Senat nach Abschluss der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der Eroberung der irakischen Stadt Mossul Ende Juni 2014 durch den „IS“ dort für die Organisation als Spitzel tätig war. Hierdurch, wie auch durch die Teilnahme an den Kampfhandlungen, sieht der Senat den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt, da der Angeklagte sich hierdurch innerhalb der Vereinigung aktiv daran beteiligte, deren Ziele zu fördern, die darin bestehen, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des Irak und das Assad-Regime in Syrien zu stürzen und einen unter anderem die historische Region „al-Sham“ (Syrien, Libanon, Jordanien, Israel und Palästina) umfassenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass seine Mitgliedschaft im „IS“ nur von kurzer Dauer war. Denn der Angeklagte habe sich, nachdem er seinerseits vom „IS“ inhaftiert worden sei, bereits gegen Ende des Jahres 2014 zur Flucht in die Türkei entschlossen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (OLG Koblenz, Urt. v. 12.07.2019 – 1 StE 6 OJs 36/17).

Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 12.07.2019

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