VG Aachen: Kein verkaufsoffener Sonntag in Zülpich am 02.06.2019

Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat die 3. Kammer vorläufig festgestellt, dass die Geschäfte in Zülpich auf der Grundlage der aktuellen Verordnung nicht am 02.06.2019 („Sonntag des Straßenmarktes“) geöffnet werden dürfen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die ordnungsbehördliche „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Zülpich vom 15.12.2006“ sei unwirksam. Sie sei mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW nicht vereinbar. Werde ein Sonntag aus Anlass eines örtlichen Festes, eines Marktes oder einer Messe freigegeben, müsse die anlassgebende Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Sie könne nur dann als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung eingestuft werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe. Zudem bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Diese Vorgaben habe die Stadt Zülpich eindeutig nicht beachtet. Es fehle vollständig an der Erstellung einer aussagekräftigen Prognose. Damit sei nicht klar, ob der Straßenmarkt als anlassgebende Veranstaltung in dem für die Ladenöffnung freigegebenen Bereich für das Besucheraufkommen prägend sein werde. Die Ratsvorlage enthalte keine Angaben zum Programm und zur Größe der Veranstaltung sowie zu den erwarteten Besucherströmen zur Veranstaltung einerseits und zum verkaufsoffenen Sonntag andererseits. Wie viele Aussteller mit welchen Waren auf welchen Flächen die Veranstaltung beschicken würden, sei der Ratsvorlage ebenso wenig zu entnehmen wie die Größe der Verkaufsflächen der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsstellen. Nach dem Inhalt der Akten scheine der Verordnungsgeber über derartige Parameter überhaupt keine Erkenntnisse zu haben. Es sei ferner aus der Ratsvorlage nicht ersichtlich, in welchem Teil des Kernstadtbereichs der Stadt die Veranstaltung stattfinden soll, vielmehr erfolge die Freigabe für alle Verkaufsstellen im gesamten Kernstadtbereich. Es sei nicht nachvollziehbar, ob – etwa auf Grund der räumlichen Entfernung zum Veranstaltungsgeschehen – noch die notwendige örtliche Verbindung zum Straßenmarkt gewährleistet sei.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Zülpich Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. (VG Aachen, Beschl. v. 27.05.2019 – 3 L 573/19)

Pressemitteilung des VG Aachen v. 27.05.2019

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: