OLG Düsseldorf: Haftentlassung nach Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen Sven L. (38) hat der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf (Staatsschutzsenat) die Vollstreckung der Reststrafe unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.

Sven L. war am 26.07.2017 durch denselben Senat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, weil er die ausländische terroristische Vereinigung „JAMWA“ in vier Fällen unterstützt hatte. Von dieser Haftstrafe hat er inzwischen zwei Drittel verbüßt, wobei die Untersuchungshaft angerechnet wird.

Der Senat hat vor seiner Entscheidung unter anderem Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt sowie des Aussteigerprogramms für Islamisten eingeholt, einen renommierten Sachverständigen zu Rate gezogen und den Generalbundesanwalt Stellung nehmen lassen. Danach ist davon auszugehen, dass Sven L. nach der mehrjährigen Haft künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Von seiner ursprünglichen radikal-islamischen Haltung hat er sich deutlich distanziert.

Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. In diesen fünf Jahren muss Sven L. strenge Auflagen erfüllen. Diese Auflagen reichen von der Bestimmung des Wohnsitzes über Kontakt- und Aufenthaltsverbote über die Fortführung seiner Teilnahme an dem bereits begonnenen Aussteigerprogramm für Islamisten bis hin zur engen Kontakthaltung zu seinem Bewährungshelfer.

Der Beschluss ist bereits rechtskräftig, weil der Generalbundesanwalt auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 14 v. 16.05.2019

 

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