Bundesrat: Verschleierungsverbot vor Gericht

Nordrhein-Westfalen und Bayern setzen sich für ein grundsätzliches Verhüllungsverbot im Gericht ein. Sie haben dazu dem Bundesrat einen Gesetzesantrag zugeleitet, der am 21.09.2018 im Plenum vorgestellt und anschließend zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen wird.

Es gehe um Wahrheitsfindung

Gesichtsverhüllungen seien mit der Wahrheitsfindung nicht vereinbar, heißt es zur Begründung des Vorschlags. Das Gericht müsse sämtliche Erkenntnismittel einschließlich der Mimik einer Person ausschöpfen können, um den Sachverhalt und die Glaubwürdigkeit von Aussagen bestmöglich aufzuklären.

Bislang keine einheitliche Handhabung

Bislang gibt es kein grundsätzliches Verschleierungsverbot vor Gericht, nur die Möglichkeit einzelner richterlicher Anordnungen. Eine einheitliche und verlässliche Handhabung in der Praxis und der Rechtsprechung gebe es noch nicht, bemängeln die Länder. Eine Ergänzung im GVG soll dies nun ändern.

Eingriff in Religionsfreiheit sei gerechtfertigt

Für Frauen, die aus religiöser Überzeugung ihr Gesicht mit einem Niqab oder einer Burka verhüllen, wäre das Verbot zwar ein Eingriff in die Religionsfreiheit. Aus Sicht von Nordrhein-Westfalen und Bayern ist dieser aber gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Verhandlung zu gewährleisten.

Ausnahmen möglich

Das geplante Verhüllungsverbot umfasst auch Masken, Sturmhauben oder Motorradhelme. Es soll für die Verhandlungsparteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte gelten. Ausnahmen sind unter anderem für besonders gefährdete Prozessbeteiligte oder Opfer von Säure-Attacken vorgesehen.

Erneuter Versuch

Der Vorschlag setzt einen Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni dieses Jahres um. Bereits vor zwei Jahren hatte der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zu prüfen. Diese hat sich allerdings bislang noch nicht dazu geäußert.

Seit Juni 2017 verbietet ein Bundesgesetz Gesichtsverhüllungen in der Beamtenschaft und beim Militär. Gleiches gilt unter anderem für Personalausweise. Auch Führer eines Kraftfahrzeugs dürfen ihr Gesicht seit Oktober 2017 nicht mehr verhüllen. Darüber hinaus gibt es länderspezifische Regelungen etwa für Schulen und Hochschulen.

BundesratKOMPAKT v. 11.09.2018

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