Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Ist es nur einer subjektiven Sprachempfindlichkeit geschuldet, dass ich mich im Zusammenhang mit Religion und Weltanschauung, mit Freiheitsrechten insgesamt, an den Begriffen „Gefahr“ und „Störung“ störe, wenn jemand von seiner Freiheit Gebrauch macht?
Der Einordnung in das Sicherheits- und Ordnungsrecht mit seinen Grundbegriffen bin ich mir bewusst. Doch beschleicht mich ein Unbehagen, wenn das, worauf die Verfassung ausgerichtet ist: die Inanspruchnahme und der Schutz von Freiheit, terminologisch von vornherein unter Verdacht gestellt ist. – Wir sollten über unsere Begriffe nachdenken!
Anmerkung der Redaktion
Dr. Georg Neureither ist Justitiar der Erzdiözese Freiburg und Leiter des Justitiariats. Außerdem ist er Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg und Gründer und Inhaber der Internetplattform „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“.






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