OLG München: Strafverfahren gegen Omaid N. wegen Verdachts eines Verbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. („Taliban“)

Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat der 7. Strafsenat des OLG München eine Anklage des Generalbundesanwalts vom 03.11.2017 gegen den afghanischen Staatsangehörigen Omaid N. wegen eines Verbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch, wegen Mordes sowie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Hinsichtlich der Einzelheiten des angeklagten Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 18.01.2018 anlässlich der Anklageerhebung Bezug genommen:

„Der Angeschuldigte schloss sich im Jahre 2013 in Afghanistan den ,Taliban’ an. Dort erhielt er zunächst eine Koranausbildung. Anschließend rekrutierte er gemeinsam mit den Anführern seiner örtlichen ,Taliban’-Einheit neue Mitglieder für die Vereinigung und führte einen Waffentransport für sie durch. Kurze Zeit nach seinem Anschluss an die ,Taliban’ tötete der Angeschuldigte gemeinsam mit weiteren Mitgliedern seiner Einheit einen afghanischen Polizisten. Dieser war zuvor gefangen genommen und von den Anführern der ,Taliban’-Gruppe an einen Baum gefesselt worden. Der Angeschuldigte schlug gemeinsam mit anderen Gruppenmitgliedern mehrfach mit einer Holzlatte auf den Kopf des gefesselten Polizisten ein. Anschließend erhielt er von einem der Anführer seiner Gruppe ein Sturmgewehr des Typs ,Kalaschnikow’ ausgehändigt und gab auf dessen Geheiß eine Salve auf den Gefangenen. Der Polizist verstarb entweder bereits an den Schlägen mit der Holzlatte oder aber spätestens durch die Schüsse. Anschließend sollte der Angeschuldigte gemeinsam mit weiteren Mitgliedern Selbstmordattentate begehen. Dazu war er allerdings nicht bereit und floh. Mithilfe von Schleusern gelangte er über den Iran, die Türkei, Griechenland und die sog. Balkanroute nach Österreich. Im November 2013 erreichte er schließlich Deutschland.“

Der Senat hat bis zum 28.05.2018 an vier Verhandlungstagen nicht öffentlich verhandelt, da zunächst nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ein Jugendlicher gewesen ist. Zwischenzeitlich hat der Senat über das Alter des Angeklagten ein Sachverständigengutachten erholt. Demzufolge war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits älter als 21 Jahre. Mit Verfügung vom 28.05.2018 hat der Vorsitzende angeordnet, dass öffentlich verhandelt wird.

Pressemitteilung des OLG München Nr. 66 v. 12.06.2018

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