VG Münster: Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag nur eingeschränkt möglich

Die versammlungsrechtliche Auflage, während des Katholikentages in Münster nicht mit einer etwa 3 m hohen Moses-Statue u.a. auf dem Domplatz zu demonstrieren, ist rechtmäßig. Das hat das VG Münsterdurch Eilbeschluss entschieden.

Der Antragsteller meldete im März 2017 eine Versammlung beim Polizeipräsidium Münster an, die er während des Katholikentages in Münster unter dem Thema „Kunstaktion mit politischer Willensbildung gegen die verfassungswidrige Subventionierung des Katholikentages 2018 in Münster“ durchführen wollte. Die Versammlung sollte nach der Anfang Mai 2018 konkretisierten Anmeldung in der Zeit vom 09. bis zum 12.05.2018 mit ca. 10–20 Teilnehmern stattfinden. Der Antragsteller plante, eine etwa 1,5 m mal 3 m große und mehrere 100 Kilo schwere Moses-Statue auf einem handgezogenen Wagen mitzuführen und damit auf dem Prinzipalmarkt vor dem historischen Rathaus, in der Mitte des Domplatzes, in der Stubengasse sowie auf dem Schlossplatz zu demonstrieren. Durch Bescheid vom 08.05.2018 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung für den 09., 11. und 12.05.2018 vor dem historischen Rathaus, untersagte jedoch die dortige Durchführung der Kundgebung am 10.05.2018 sowie die Durchführung im Bereich von Domplatz, Stubengasse und Schlossplatz insgesamt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Eilantrag. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die verfügten Beschränkungen der Versammlung führten faktisch zu deren Totalverbot, weil die Kundgebung von denjenigen Orten verbannt werde, an denen die zentrale politische Diskussion stattfinde. Der Katholikentag werde abgeschirmt und die Versammlung des Antragstellers von der öffentlichen Wahrnehmung ausgesperrt.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es u.a.: Die vom Antragsgegner getroffene Regelung gewährleiste einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen, insbesondere des Grundrechts der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, der Handlungsfreiheit und der Religionsfreiheit der Teilnehmer des Katholikentages sowie der Referenten und Passanten. Der Antragsgegner habe sein Verbot, die Versammlung an den oben genannten Orten durchzuführen, hinreichend konkret und nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die dort stattfindenden (Groß-)Veranstaltungen des Katholikentages sowie mit den Sicherheitsinteressen auf Grund des Besuchs des als gefährdet eingestuften kolumbianischen Staatspräsidenten am 10.05.2018 begründet. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Gefahrenprognose plausibel berücksichtigt, dass mit der vom Antragsteller beabsichtigten Bewegung seiner 1,5 m mal 3 m großen und mehrere 100 Kilo schweren Skulptur angesichts des in der Innenstadt Münsters erwarteten Besucherzustroms Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergingen. Der Antragsteller sei für sein Anliegen, über die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Finanzierungspraxis von Kirchentagen und Katholikentagen aufzuklären, nicht zwingend auf die von ihm ausgewählten Orte angewiesen. Dieses Anliegen könne er vielmehr auch an anderen Orten erreichen. So befänden sich etwa die vom Antragsgegner angebotenen Ausweichplätze Klemensstraße und Gerichtsstraße im unmittelbaren Umfeld von Stubengasse und Domplatz bzw. Schlossplatz, so dass auch die Sichtbarkeit der Statue des Antragstellers hinreichend gewährleistet sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. (VG Münster, Beschl. v. 09.05.2018 – 1 L 507/18)

Pressemitteilung des VG Münster v. 09.05.2018

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