HansOLG: Staatsschutzverfahren gegen mutmaßlichen IS-Rückkehrer

Am Donnerstag, den 12.10.2017, beginnt vor dem 4. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des HansOLG die Hauptverhandlung gegen einen 25-jährigen russischen Staatsangehörigen, der sich im Mai 2014 in Syrien der Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ angeschlossen haben soll. Dem Angeklagten werden die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2) und der Besitz von Kriegswaffen entgegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG vorgeworfen.

Der aus Tschetschenien stammende Angeklagte kam der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft zufolge im Jahr 2001 nach Deutschland und lebte bis September 2008 in Hamburg. Nach Aufenthalten in Schweden und Russland soll der Angeklagte im Frühjahr 2014 zunächst in die Türkei gereist und von dort Ende Mai 2014 nach Syrien zum IS gegangen sein. Zusammen mit anderen Rekruten soll sich der Angeklagte in mehreren Ausbildungscamps aufgehalten haben, wo er eine Uniform erhalten, an Koranstunden teilgenommen und den Umgang mit dem Sturmgewehr AK-47 („Kalaschnikow“) erlernt haben soll. Mit einem Sportprogramm soll er auf Kampfsituationen vorbereitet, in der Handhabung eines Maschinengewehrs und einer Panzerfaust unterwiesen worden sein und beim Transport von Waffen und Munition geholfen haben. Zudem soll er zu mindestens vier Gelegenheiten im Wachdienst eingesetzt und hierfür jeweils mit einem Sturmgewehr AK-47 ausgestattet worden sein.

Nach einem Aufenthalt in einem Lager für IS-Kämpfer nahe Raqqa, wo er der Brandstiftung beschuldigt worden sei, soll der Angeklagte rund zwei Wochen in IS-Gefängnissen verbracht haben. Von dort soll ein Freund der Familie den Angeklagten – möglicherweise gegen eine Geldzahlung – im Oktober 2014 abgeholt und in die Türkei zurückgebracht haben. Der Angeklagte soll dann zunächst nach Russland zurückgegangen und im März 2016 nach Hamburg gekommen sein; hier wurde der Angeklagte am 05.05.2017 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung infolge einer psychischen Erkrankung erheblich vermindert war. Sie hat den Antrag angekündigt, neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Der Anklage zufolge hatte der Angeklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland keinen Kontakt mehr zum IS oder zu Islamisten. (4 St 3/17)

Pressemitteilung des HansOLG v. 11.10.2017

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