Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Dr 17/17447 v. 22.06.2017). Er hat Zustimmung empfohlen.
Der Gesetzentwurf betrifft einerseits die Kirchenkapitalertragsteuer, genauer: das Verfahren zur Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage durch die Finanzämter in bestimmten Konstellationen und deren Mitteilung an die Kirchensteuerämter. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung hinsichtlich des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Von kirchlicher Seite ist laut Gesetzentwurf geplant, durch (internes) Kirchengesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen übertragen können; damit die Zweckverbände im staatlichen Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts werden können, bedarf es einer Änderung im Kirchensteuergesetz.





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