Die 3. Kammer des VG Göttingen hat eine Grundsatzentscheidung in den sog. Aufstockungsfällen zu Gunsten syrischer Flüchtlinge getroffen.
Die Kläger, Eltern und drei minderjährige Kinder, waren 2015 vor dem Bürgerkrieg in Syrien über die Balkanroute nach Deutschland geflüchtet und hatten hier Asylanträge gestellt. Sie erhielten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den sog. subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Damit ist ihre Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen. Allerdings sind die bleiberechtlichen Rechtsfolgen (z.B. Aufenthaltsstatus in Deutschland, Familiennachzug) in diesem Fall nicht so stark ausgestaltet wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Zuerkennung versagte das BAMF mit der Begründung, den Klägern drohe keine Verfolgung durch den syrischen Staat, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das BAMF, sämtlichen Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Es ging dabei davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland eine asylerhebliche Gefahr durch den syrischen Staat drohe. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert. Dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder.
Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit vielen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland, während einige Oberverwaltungsgerichte die Frage der Rückkehrer Gefährdung derzeit anders beurteilen.
Das BAMF kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim NdsOVG in Lüneburg stellen. (VG Göttingen, Urt. v. 22.03.2017 – 3 A 25/17).
Pressemitteilung des VG Göttingen v. 05.04.2017
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