Der Ministerrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes beschlossen, der sich in der Verbändeanhörung befindet. Danach sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Finanzämter auch in den Fällen, in denen der Bürger nicht die Änderung der staatlichen Kapitalertragsteuer beantragt, die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer ermitteln können.
Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer ist in diesen Fällen in einem eigenständigen Feststellungsverfahren durch die Finanzämter zu ermitteln. Das Finanzamt erlässt hierbei gegenüber dem kirchensteuerpflichtigen Bürger einen Feststellungsbescheid. Auf dessen Grundlage teilt es die Bemessungsgrundlage dem Kirchensteueramt mit. Dieses setzt dann die Kirchenkapitalertragsteuer fest.
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