Das SG Leipzig hat entschieden, dass eine Kürzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit u.a. an fast jedem Sonntag vorgesehen war.
Die 1960 geborene Klägerin war seit 2002 arbeitslos und bezog „Hartz IV“-Leistungen. Das Jobcenter schlug ihr eine vom 03.09.2012 bis 15.04.2013 befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in der Halle eines Eissportvereins vor. Als Arbeitstage waren unter Einschluss gesetzlicher Feiertage im Schichtbetrieb grundsätzlich Mittwoch bis Sonntag vorgesehen. Beigefügt war dem Arbeitsplatzangebot die Belehrung darüber, dass sich die Leistung um 30% des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs mindere, wenn sie nicht bereit sei, die ihr zumutbare Arbeit aufzunehmen. Beim Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin zugesagt, dass sie einen für November 2012 bereits gebuchten Urlaub nehmen dürfe; der Resturlaub könne aber erst nach dem 31.03.2013 gewährt werden. Das Gespräch endete mit einem Einstellungsangebot in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin lehnte jedoch nachfolgend den Abschluss eines Arbeitsvertrages insbesondere auf Grund der vorrangig am Wochenende liegenden Arbeitszeit ab. Das Jobcenter senkte daraufhin die Leistungen für drei Monate i.H.v. 30% des für die Klägerin seinerzeit maßgebenden Regelbedarfs, also von € 112,20 monatlich, ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, sie hätte immer von Mittwoch bis Sonntag in der Spätschicht arbeiten sollen, d.h. abends bis zwischen 20 und 22 Uhr, sonnabends sogar bis mindestens 24 Uhr, und nie ein freies Wochenende gehabt.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Nichtannahme des Arbeitsangebots durch die Klägerin rechtfertige die ausgesprochene Sanktion. Die Tätigkeit sei insbesondere auch zumutbar gewesen. Das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit nach § 9 Abs. 1 ArbZG gelte gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 7 ArbZG nicht für Bewirtungs- sowie Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Zwar müssten nach § 11 Abs. 1 ArbZG auch bei solchen Betrieben mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 15 arbeitsfreien Sonntagen pro Jahr (nicht notwendig pro Kalenderjahr) sei demnach Sonntagsarbeit an 37 Sonntagen pro Jahr zulässig. Für befristete Arbeitsverhältnisse bestünden insoweit keine Besonderheiten. Insbesondere sei bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis keine anteilige Sonntagsfreistellung innerhalb des Befristungszeitraums zu gewähren. Die gegenteilige Sichtweise bewirke eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhinderung saisonaler Beschäftigung insbesondere in der Touristikbranche. Im Falle der Klägerin wären 37 mit Arbeit belegte Sonntage wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses und der vorgesehenen Urlaubsgewährung nicht erreicht worden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wären mindestens 13 Sonntage für die Klägerin arbeitsfrei gewesen, wobei im Falle eines Folgearbeitsverhältnisses der neue Arbeitgeber die Klägerin sonntags noch so oft von der Arbeit hätte freistellen müssen, dass diese Anzahl freier Sonntage erreicht worden wäre. Aus der Sonntagsarbeit resultiere mithin keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. (SG Leipzig, Urt. v. 24.03.2016 – S 17 AS 4244/12)
Pressemitteilung des SG Leipzig v. 20.06.2016
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