Die Scientology-Organisation ist nach Auffassung der Bundesregierung weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft i.S.v. Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV, „da ihre Ziele eindeutig auf wirtschaftliche Aktivitäten, konkret die entgeltliche Vermittlung von Leistungen und die Werbung hierfür, ausgerichtet sind“.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Dr 18/6887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ (BT-Dr 18/6726) weiter hervorgeht, hat das BAG mit Beschluss vom 22.03.1995 (5 AZB 21/94) explizit festgestellt, dass die Scientology Kirche Hamburg e.V. keine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der genannten Verfassungsartikel ist. „Die religiösen und weltanschaulichen Lehren seien nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele“, heißt es in der Antwort weiter.
heute im bundestag Nr. 651 v. 09.12.2015
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