VG Bremen: Klage eines deutschen Staatsangehörigen gegen Entziehung seines Reisepasses und Beschränkung seines Personalausweises abgewiesen

Die 4. Kammer hat mit Urteil vom 30.03.2015 die Klage eines deutschen Staatsangehörigen gegen die Entziehung seines Reisepasses und die Anordnung, dass sein Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebiets berechtigt, abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kläger sich in Zukunft nach Syrien begeben wird, um sich im dortigen Bürgerkrieg am bewaffneten Jihad zu beteiligen.

Dies stützt die Kammer vor allem auf einen missglückten Ausreiseversuch im April 2014. Damals habe der Kläger versucht, illegal über die Türkei nach Syrien einzureisen, sei jedoch an der türkisch-syrischen Grenze von türkischen Beamten nach Deutschland zurückgeschoben worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger auf der Seite jihadistischer Gruppierungen im syrischen Bürgerkrieg habe beteiligen wollen. Dies folge aus dem Ablauf der Reise, der im Wesentlichen unglaubhaften Einlassung des Klägers zum Zweck der Reise, sowie aus den Kontakten des Klägers zum Bremer „Kultur & Familienverein“ und aus dem Umstand, dass auf seinem Mobiltelefon Videos mit salafistischem Inhalt sichergestellt wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (VG Bremen, Urt. v. 30.03.2015 – 4 K 944/14)

Pressemitteilung des VG Bremen v. 24.06.2015

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