VG Frankfurt a.M.: „Widerstand Ost West – Kundgebung gegen die radikale Islamisierung und den Faschismus in Deutschland“ kann stattfinden

Das VG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 18.06.2015 festgestellt, dass die Auflagenverfügung der Stadt Frankfurt a.M. gegenüber der Veranstaltung „Widerstand Ost West – Kundgebung gegen die radikale Islamisierung und den Faschismus in Deutschland“ offensichtlich rechtswidrig ist. Damit kann die Veranstaltung wie geplant auf dem Roßmarkt in der Frankfurter Innenstadt am 20.06.2015 ab 13.00 Uhr stattfinden.

Die 5. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat in ihrem heutigen Beschluss festgestellt, dass die Auflagenverfügung der Stadt Frankfurt a.M. vom 15.06.2015, insbesondere die dort verfügte Bestimmung der Örtlichkeit der Kundgebung – diese sollte nämlich in der Vilbeler Landstraße zwischen Bahnlinie und Hanauer Landstraße stattfinden – nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes offensichtlich rechtswidrig ist.

Die Stadt Frankfurt a.M. hatte zur Begründung der Auflage ausgeführt, dass durch die Versammlung der Antragstellerin in der Innenstadt am Roßmarkt eine unmittelbar konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sei. Für den 20.06.2015 seien diverse versammlungsrechtliche Aktionen als Gegendemonstrationen in der Innenstadt angemeldet gewesen. Diese hätten u.a. teilweise auch das Ziel, die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung zu verhindern. Es sei mit unfriedlichen Verläufen zu rechnen.

Gewaltsuchende Hooligans und Teilnehmer sowohl des rechtsextremen Spektrums als auch gewaltbereite Linksextremisten seien zu erwarten. Faktisch könne dies vorübergehend zu einem Lahmlegen des öffentlichen Lebens in der Frankfurter Innenstadt führen.

Gegen diese Argumentation wendet sich die Antragstellerin. Sie verweist auf ihr Recht auf Demonstrationsfreiheit. Von ihrer Demonstration sei keine Gefährdung zu befürchten. Die Störungen seien von den Gegendemonstranten zu erwarten.

Das VG Frankfurt a.M. bewertet die Auflagenverfügung als offensichtlich rechtswidrig. Begründet wird dies damit, dass das aus Art. 8 GG abzuleitende Demonstrations- und Versammlungsrecht auch und vor allem anders denkenden Minderheiten zugute komme. Diese hätten das Recht über Ort, Zeitpunkt und Art und Inhalt der Veranstaltung zu bestimmen.

Das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, sei seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit eines selbstbewussten Bürgers zu werten und genieße in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonders hohen Rang. Dies entspreche der langjährigen Rechtsprechung des BVerfG.

Die Kammer konnte nicht erkennen, dass ein Eingriff in dieses Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die angemeldete Versammlung bevorstehe.

Zwar habe das Polizeipräsidium Frankfurt a.M. in einer Stellungnahme zu der geplanten Demonstration gerade im Hinblick auf das gewalttätige rechte und linksextreme Spektrum darauf hingewiesen, dass mit versammlungstypischen Straftaten wie Sachbeschädigungen und ähnlichem zu rechnen sei, so dass weitläufige Absperrmaßnahmen mit Mindestabständen notwendig und erforderlich seien. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte aus vorangegangenen Demonstrationen sei aber auch festzustellen, dass es jeweils zu erheblichen Aggressionen und Angriffen durch die Gegenprotestbewegung gekommen sei. Straftäter und Aggressoren seien fast ausschließlich aus dem Personenkreis der Gegendemonstranten gekommen.

Das Gericht konnte in diesen Äußerungen zwar eine Gefahrenlage erkennen; diese sei jedoch nicht der Antragstellerin zuzurechnen. Unter Bezugnahme auf die eindeutige Rechtsprechung des BVerfG sei festzustellen, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen sei und sich die behördlichen Maßnahmen primär gegen den Störer zu richten hätten.

Der mögliche Aufmarsch gewaltbereiter Hooligans und deren Gewaltbereitschaft beruhe auf ungesicherten und spekulativen Elementen. Letztendlich seien die Absperrmaßnahmen und die große Polizeipräsenz im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit hinzunehmen, zumal die Versammlung nur einen halben Tag andauere. Selbst die Gefahr, dass die Gegendemonstranten Not- und Rettungswege blockieren könnten, könne nicht dazu führen, diese an eine andere Örtlichkeit zu verlegen. Es sei Aufgabe der Polizei, alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Freihalten von Not- und Rettungswegen zu gewährleisten.

Weiterhin sei es fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen nicht einbezogen habe, wie man der Gefahrenlage auch durch weitere Auflagen gegenüber den geplanten Gegendemonstrationen begegnen könne.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den HessVGH in Kassel möglich. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.06.2015 – 5 L 2325/15.F)

Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 15 v. 18.06.2015

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