Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit. Somit ist rechtliche Gleichheit in der Freiheit mitgedacht. Rechtliche Gleichheit ist nichts anderes als die Gegenseitigkeit der Freiheit.
Aufgelesen in: Görg Haverkate, Verfassungslehre – Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung, 1992, S. 201.





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