Bei Enthaltung der Grünen und gegen das Votum der Linken hat der Bundestag am 13.12.2012 einen Antrag der Linksfraktion (BT-Dr 17/5523) abgelehnt, in dem Die Linke gefordert hatte, die Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen nicht mehr generell von einzelnen Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts auszuschließen.
So sollte eine Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nur dann gerechtfertigt sein, wenn das betreffende Verhalten einen unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Aufgabe aufweise. Auch müssten Kirchen, kirchliche Einrichtungen und sonstige Religionsgesellschaften das Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG für ihre Beschäftigten gewährleisten. Der Bundestag folgte einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Dr 17/10872).
Textarchiv des Bundestags v. 13.12.2012
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