OVG Bremen: Genehmigung einer privaten Grundschule – Weltanschauungsschule

Das OVG Bremen hat sich damit befasst, unter welchen Voraussetzungen Elterninitiativen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Grundschule haben. In dem Fall handelt es sich um einen Kreis von Eltern, die mit Unterstützung des Humanistischen Verbandes Deutschland eine humanistische Schule einrichten möchten, die sowohl die Grundschule als auch die nachfolgenden Jahrgangsstufen bis zur 10. Klasse umfasst. Die Eltern waren vor dem VG Bremen erfolgreich. Das OVG Bremen hat am 24.04.2012 über die von der Bildungsbehörde eingelegte Berufung verhandelt und aufgrund der mündlichen Verhandlung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

In den jetzt bekanntgegebenen Entscheidungsgründen führt das OVG aus, dass eine Genehmigung bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen sei. Die Genehmigung einer privaten Schule komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese sich in die vorhandene Grundstruktur der Schulorganisation des jeweiligen Bundeslandes einfüge. Seit dem Jahr 2009 umfasse die Grundschule in Bremen nur noch die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Elterninitiative wollte gleichwohl an der sechsjährigen Grundschule festhalten. Das schränke die Freizügigkeit der Schüler, d.h. ihre spätere Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Schularten, erheblich ein und stehe der Genehmigung zwingend entgegen.

Unabhängig davon seien aber auch die materiellen Anforderungen nicht erfüllt, die das GG für die Einrichtung einer privaten Grundschule verlange. Nach Art. 7 Abs. 5 GG habe die öffentliche Grundschule, die alle Kinder zusammenfasse, grundsätzlich Vorrang vor einer privaten Grundschule. Das GG lasse eine Ausnahme nur zu, wenn „ein besonderes pädagogisches Interesse“ an einer privaten Grundschule bestehe oder sie als „Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule“ eingerichtet werden soll.

In dem Urteil vom 24.04.2012, in dem es um die Einrichtung einer humanistischen Schule geht, beschäftigt das OVG sich zunächst näher mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die Genehmigung einer Weltanschauungsschule in Betracht kommt. Das sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn eine bestimmte Weltanschauung für das gesamte Gepräge der Schule grundlegend sei. Der von den Klägern vertretene Humanismus, der in der freigeistigen Tradition der Aufklärung stehe sowie die freidenkerische Bewegung des 19. und 20. Jahrhunderts aufnehme, stelle zwar eine Weltanschauung dar. Das vorgelegte Schulkonzept unterscheide sich aber in den zentralen Aussagen nicht von den Bildungsaufgaben und Erziehungszielen der staatlichen Grundschule. Die Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit jedes Einzelnen sei etwa auch ein ausdrückliches Ziel der öffentlichen Grundschule. Die Bremische Landesverfassung formuliere die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit und zum Mut, sie zu bekennen, ausdrücklich als Erziehungsziel. Insgesamt sei aufgrund des vorgelegten Schulkonzepts nicht erkennbar, worin der profilbildende weltanschauliche Charakter der Schule bestehen solle. (OVG Bremen, Urt. v. 24.04.2012 – 2 A 271/10)

Pressemitteilung des OVG Bremen v. 25.07.2012

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