Marc Retterath, Kirchenrechtliche Vorschriften und Rubriken zur kirchlichen Eheschließung im Erzbistum Köln seit dem Konzil von Trient

Die Form der Eheschließung war lange Zeit nicht genau festgelegt. Es reichte allein der Austausch des Konsenses, also der Erklärung des Willens von Braut und Bräutigam, unwiderruflich den Bund der Ehe zu schließen. Dieser Konsens konnte auch im Verborgenen erklärt werden. Allerdings verursachten solche klandestin geschlossenen Ehen, da sie nur schwer beweisbar waren, mannigfaltige Probleme. Den Rest des Beitrags lesen »