Die Fraktion „Die Linke“ will von der Bundesregierung wissen, in welchem Umfang sie bisher deutsche Strafverfolgungsbehörden ermächtigt hat, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland tätig zu werden. Ihre Kleine Anfrage (BT-Dr 18/9610) bezieht sich auf einen Passus in § 129b StGB. Danach können die Strafnormen der Bildung einer kriminellen (§ 129) oder terroristischen (§ 129a) Vereinigung „auch für Vereinigungen im Ausland“ gelten. Sind diese allerdings außerhalb der EU ansässig, kann eine Strafverfolgung nur erfolgen, wenn die dazu Anlass gebende Tat „durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet“. Den Rest des Beitrags lesen