Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Stadt Aachen, die Urne seiner im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab bestatteten Mutter in das Reihengrab seines auf demselben Friedhof im Jahr 1972 erdbestatteten Vaters umbetten zu lassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Den Rest des Beitrags lesen »




