Mit heute verkündetem Urteil hat das OVG in Greifswald die Bäderverkaufsverordnung M-V (BädVerkVO) für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist die BädVerkVO bereits aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 57 Landesverfassung M-V verfassungswidrig und deshalb unwirksam. Der Antragsgegner habe die ihm verfassungsrechtlich obliegende Pflicht verletzt, die vollständigen Ermächtigungsgrundlagen, auf die die BädVerkVO beruht, zu zitieren. Der Hinweis auf § 10 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz in Verbindung mit dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18.11.2011 i.d.F. vom 25.09.2014 genüge nicht. Vielmehr hätte mit Blick auf den erfolgten Zuständigkeitswechsel für Sonn- und Feiertagsrecht vom Innenministerium auf das Justizministerium § 5 Abs. 5 Landesorganisationsgesetz genannt werden müssen. Den Rest des Beitrags lesen »




