Ein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei Genitalverstümmelung ergibt sich für die Bundesregierung derzeit nicht. Sie sei nach geltendem Recht bereits strafbar, betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Dr 17/9005) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (BT-Dr 17/8811). Sie stelle eine vorsätzliche oder gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs dar. Ob zusätzlich der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen erfüllt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ebenso ob eine schwere Körperverletzung wegen Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt. Den Rest des Beitrags lesen »