LAG Rheinland-Pfalz: Außerordentliche, fristlose Kündigung eines Fußballspielers im Zusammenhang mit einer Meinungsäußerung

Der Beklagte ist ein Sportverein und nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teil. Der Kläger ist ein Fußballspieler und hat mit dem Beklagten im September 2023 einen Spielervertrag geschlossen. Den Rest des Beitrags lesen »

LAG Düsseldorf: Rechtsstreit um das Kopftuchverbot beigelegt

Die Klägerin ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und an einer Gesamtschule eingesetzt. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das islamische Kopftuch. Nach entsprechender Aufforderung durch das beklagte Land hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren. Das beklagte Land sah in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hatte die Klägerin daher aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten. Da sie dem nicht nachgekommen war, sprach das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung aus. Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim ArbG Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Nachdem sie sowohl bei dem ArbG als auch vor dem LAG Düsseldorf und letztlich vor dem BAG mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolglos geblieben war, hat sie Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Erste Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10) entschieden, dass die Klägerin durch die arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt wird und hat unter Aufhebung der Urteile des BAG und des LAG Düsseldorf das Verfahren an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen. Den Rest des Beitrags lesen »

BVerfG: Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zu Gunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig. Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Ausgangsverfahren genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; der Senat hat sie aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; Richter Schluckebier und Richterin Hermanns haben ein Sondervotum abgegeben. Vizepräsident Kirchhof hat an dem Verfahren nicht mitgewirkt. Richterin Hermanns ist durch Los als Vertreterin bestimmt worden. Den Vorsitz hat Richter Gaier als dienstältester Richter geführt. Den Rest des Beitrags lesen »