Der u.a. für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des BGH hat sich mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland ein auf die Verfolgung der Zeugen Jehovas während der Zeit des Nationalsozialismus bezogenes Familienarchiv gutgläubig erworben hat. In diesem Zusammenhang ist geklärt worden, dass das Abhandenkommen einer beweglichen Sache erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt, und dass der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, nichts daran ändert, dass die Sache weiterhin abhandengekommen ist. Den Rest des Beitrags lesen »




