Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes, welche die Festsetzung von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr gestattet, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz nach nochmaliger und vertiefter Prüfung der auf dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung der Stadt Worms über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Worms am 29.12.2013 in einem Normenkontrollverfahren. Es hatte bereits im Dezember vorigen Jahres den Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), den Vollzug dieser Verordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, abgelehnt. Den Rest des Beitrags lesen »




