Der 2. Senat des OVG Bremen hat auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen die Klage eines russischen Staatsangehörigen, der im Jahr 2017 wegen Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) abgeschoben worden war, gegen ein unbefristetes Verbot der Wiedereinreise abgewiesen.
Der EuGH hatte zuvor mit Urteil vom 23.04.2026 (C-446/24) bestätigt, dass die Verhängung eines solchen unbefristeten Einreiseverbots grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar ist.
Nach Auffassung des 2. Senats wahrte das gegenüber dem Kläger erlassene unbefristete Einreiseverbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es fehle insbesondere daran, dass der Kläger nachhaltig und erkennbar von der Unterstützung des IS Abstand genommen habe.
Ferner hatte der Kläger als Grund für die von ihm begehrte Wiedereinreise genannt, seine Eltern und Geschwister besuchen zu wollen. Diesen Grund stufte der Senat als weniger schwerwiegend ein als das öffentliche Interesse daran, seine Wiedereinreise dauerhaft zu verhindern.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, beim BVerwG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzureichen. (OVG Bremen, Urt. v. 16.09.2026 – 2 LC 25/24)
Pressemitteilung des OVG Bremen v. 23.10.2026





Kommentar verfassen