Der 8. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des OLG Frankfurt a.M. hat die 30-jährige Angeklagte aus Nordhessen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: „IS“) für schuldig gesprochen und auf eine Jugendstrafe von einem Jahr erkannt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach sechs Hauptverhandlungstagen hat der mit drei Berufsrichtern besetzte Senat Folgendes festgestellt:
Die damals noch heranwachsende Angeklagte habe sich im Laufe des Jahres 2014 radikalisiert. Sie sei gemeinsam mit ihrem nach islamischem Ritus verheirateten Ehemann sowie dessen Bruder im November 2014 nach Syrien gereist. Dort habe sie auf dem Herrschaftsgebiet des sog. Islamischen Staats ihren Ehemann durch die Haushaltsführung bei dessen Tätigkeit als „IS“-Kämpfer unterstützt. Nach dessen mutmaßlichem Tod im März 2015 sei sie in unterschiedlichen Frauenhäusern des „IS“ untergebracht worden und habe Geldleistungen vom „Witwenbüro“ des IS erhalten. Sie habe während ihres Aufenthalts mehrfach versucht, eine in Deutschland lebende Bekannte zur Ausreise nach Syrien zu bewegen.
Die Angeklagte wurde im März 2019 von US-Streitkräften festgenommen und in das von kurdischen Kräften kontrollierte Camp Al-Haul verbracht, wo sie bis Mitte September 2019 lebte, bis sie in die Türkei flüchtete. Sie wurde im Oktober 2019 von Ankara nach Deutschland zurückgeführt.
Bei der Strafzumessung erlangte u.a. zu Gunsten der Angeklagten Bedeutung, dass sie sich geständig eingelassen hatte und die Tat schon einen langen Zeitraum zurückliegt; zu Lasten der Angeklagten wirkte sich u.a. das Gewicht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hier: „IS“) aus.
Das Urteil ist rechtskräftig, da sowohl die Angeklagte und ihre Verteidiger als auch die Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nach dessen Verkündung auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet haben. (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2026 – 8 St 1/25)
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. Nr. 25 v. 04.05.2026





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