Das Berliner Hochschulgesetz verpflichtet die Freie Universität Berlin zwar, Diskriminierungen vorzubeugen und zu beseitigen, dieser gesetzliche Auftrag vermittelt Einzelnen jedoch kein einklagbares individuelles Recht. Das hat das VG Berlin entschieden.
Anlässlich des Angriffs der Hamas vom 07.10.2023 auf Israel und des darauffolgenden israelischen Militäreinsatzes in Gaza kam es auf dem Hochschulgelände zu Diskussionen, Raumbesetzungen und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen. Der Kläger, ein Student an der FU Berlin und Mitglied der jüdischen Gemeinde, begehrt die Feststellung, dass die beklagte Hochschule gegen ihre Verpflichtung aus dem Berliner Hochschulgesetz verstoßen habe, wonach sie Diskriminierungen u.a. wegen der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung und der Religion und Weltanschauung verhindern und bestehende Diskriminierungen beseitigen müsse. Er macht u.a. geltend, es herrsche eine antisemitische Stimmung auf dem Campus, aus der heraus er beleidigt, am Besuch von Einrichtungen der Universität gehindert und zudem von einem Mitstudenten beim Besuch einer Bar in Berlin-Mitte angegriffen und schwer verletzt worden sei. Die Hochschule hätte mehr Maßnahmen ergreifen müssen, um ein diskriminierungsfreies Studienumfeld zu schaffen.
Die 12. Kammer des VG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die streitentscheidende gesetzliche Bestimmung vermittle auch unter Berücksichtigung von Verfassungs- und Völkerrecht keine individuellen, einklagbaren Rechte. Vielmehr enthalte sie einen nur objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, auch im Rahmen von Konzepten Diskriminierungen zu verhindern und zu beseitigen. Gegen konkretes rechtswidriges Handeln anderer Personen stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen des Hochschulordnungsrechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts oder des Versammlungsgesetzes vorzugehen.
Gegen das Urteil kann Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (VG Berlin, Urt. v. 23.03.2026 – VG 12 K 356/24)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 16 v. 23.03.2026






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