KG: Langjährige Freiheitsstrafe wegen islamistisch und antisemitisch motivierten Messerangriffs am Berliner Holocaust-Mahnmal

Der 1. Strafsenat des KG – Staatsschutzsenat – hat den inzwischen 20-jährigen syrischen Staatsangehörigen Wassim Al M. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und weiterer Tateinheit mit der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats hat der damals in Leipzig wohnende Angeklagte am 21.02.2025 gezielt das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin-Mitte aufgesucht, um dort im Namen der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) einen Messerangriff auf eine nicht-muslimische Person zu verüben – vorzugsweise einen israelischen Staatsbürger oder eine Person jüdischen Glaubens. Zur Ausführung seiner Tat habe er mit dem von ihm eigens für diesen Zweck zuvor beschafften Messer am Abend des Tattages im Stelenfeld des Mahnmals auf ein geeignetes Opfer gewartet und dann willkürlich einen damals 30-jährigen spanischen Touristen angegriffen. Er habe den arg- und wehrlosen Mann hinterrücks gepackt und mit dem Messer einen sog. Kehlschnitt ausgeführt, um ihn zu töten. Nur durch einen glücklichen Zufall habe der Angeklagte dabei die dort gelegenen großen Blutgefäße um Millimeter verfehlt, so dass der Geschädigte noch zur Gegenwehr in der Lage gewesen sei, so die Vorsitzende des Senats in ihrer Urteilsbegründung. Es sei zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekommen, wobei der Angeklagte dem Geschädigten zwei weitere kleine Schnittwunden zugefügt habe. Anschließend sei es dem Geschädigten gelungen, aus dem Stelenfeld zu fliehen, an dessen Rand er dann zusammengebrochen und von Passanten erstversorgt worden sei.

Der Angeklagte, überzeugt, alles zur Tatausführung Erforderliche getan zu haben, habe dem Geschädigten „Allahu Akbar“ hinterhergerufen und sich dann im gegenüberliegenden Tiergarten verborgen gehalten, bevor er nach etwa zweieinhalb Stunden zum Mahnmal zurückgekehrt sei und sich dort gegenüber Polizisten selbst gestellt habe.

Zur Tatmotivation des Angeklagten stellte der Senat fest, dass der Angeklagte, der 2023 nach Deutschland geflohen war und sich über das Internet radikalisiert habe, im Namen des IS gehandelt habe. Er sei monatelang von einem IS-Mitglied über einen Messengerdienst zur Tat inspiriert und auf die Ausführung vorbereitet worden; die Vorsitzende sprach von einem „angeleiteten Anschlag“. Bei seiner Festnahme habe der Angeklagte nicht nur den sog. Tauhid-Finger, ein von Islamisten genutztes Symbol, gezeigt, er habe auch einen Zettel mit dem sog. Treueschwur des IS bei sich getragen. Da nicht habe aufgeklärt werden können, ob der IS den Angeklagten tatsächlich als Mitglied aufgenommen habe, ging der Senat lediglich von einer versuchten Mitgliedschaft des Angeklagten aus.

Im Rahmen des § 211 StGB bejahte der Senat die Verwirklichung zweier Mordmerkmale, nämlich Heimtücke (hinterhältiger Angriff auf ein arg- und wehrloses Opfer) und niedrige Beweggründe (islamistisches und antisemitisches Motiv).

Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt, gilt demnach strafrechtlich als Heranwachsender. Bei der Prüfung, ob auf den Angeklagten das Jugend- oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden war, hat der Senat den Angeklagten auf Grund seiner eigenständigen, selbstverantwortlichen Lebensweise einem jungen Erwachsenen gleichgestellt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat den Strafrahmen des § 211 StGB, der die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht, gem. § 49 StGB gemildert, weil die Tat – auf Grund des Überlebens des Geschädigten – nicht vollendet wurde und die weiteren Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters diese Milderung erforderlich gemacht hätten.

Der Angeklagte verbleibt weiter in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum BGH angefochten werden. (KG, Urt. v. 05.03.2026 – 1 St 3/25)

Pressemitteilung des KG Nr. 12 v. 05.03.2026

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