HessVGH: Proteste vor Imam-Ali-Moschee fallen unter Versammlungsfreiheit

Der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des HessVGH hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.

In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am BVerwG anhängig.

Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee.

Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.

Mit Verfügung vom 10.02.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele.

Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das VG Frankfurt a.M. stattgab.

Der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des HessVGH hat die Entscheidung des VG Frankfurt a.M. nunmehr bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation. Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG Frankfurt a.M. zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 18.02.206 – 8 B 406/26)

Pressemitteilung des HessVGH Nr. 7 v. 18.02.2026

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