Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat dem Eilantrag gegen die Verbotsverfügung der Stadt Frankfurt a.M. stattgegeben.
Am 26.07.2025 meldeten drei Privatpersonen bei der Stadt eine Versammlung mit ca. 5.000 Teilnehmern unter dem Motto „United4 Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt“ für den 30.08.2025 zwischen 15 und 21 Uhr an. Vorgesehen war eine Auftaktkundgebung im Hafenpark mit Route über die Honsellstraße, Hanauer Landstraße, Ernst-Achilles-Platz, Hanauer Landstraße, Allerheiligentor, Battonnstraße, Berliner Straße, Weißfrauenstraße, Friedensstraße, Kaiserstraße und eine Abschlusskundgebung am Roßmarkt.
Mit Verfügung der Stadt vom 27.08.2025 wurde ein Verbot erlassen und dieses auf eine polizeiliche Gefahrenprognose gestützt. Hiergegen hat eine der Anmelderinnen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren ein Verbot nicht in Betracht komme.
Nach dem Urteil des HessStGH vom 06.03.2025 zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) bedarf es für ein Verbot der Versammlung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hierbei müssen Güter von Verfassungsrang tangiert sein.
Zunächst sei stets ein Einschreiten gegen einzelne Störer während der Versammlung nötig, denn ein Verbot als ultima ratio komme nur in Betracht, wenn von der gesamten Versammlung Straftaten zu erwarten sind.
Ein solches Verbot ist bei der vorliegenden polizeilichen Gefahrenprognose nicht im Ansatz gerechtfertigt. Ein Versuch in der Verbotsverfügung, dies durch eine strafrechtliche Bewertung zu ersetzen, reiche nicht aus.
Eine Bewertung von Meinungen, die durch Art. 5 GG geschützt werden, steht staatlichen Stellen nicht zu. Auch das BVerwG betont eine Neutralität der staatlichen Stellen gegenüber Meinungskundgaben: Sinngemäß führt es aus, eine Bewertung des Inhalts einer Veranstaltung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim HessVGH in Kassel eingelegt werden. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.08.2025 – 5 L 4151/25.F)
Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 7 v. 28.08.2025





2. September 2025 um 09:44
[…] Mit Verfügung vom 27.08.2025 hatte die Stadt der Antragstellerin und zugleich Anmelderin den für den 30.08.2025 um 15 Uhr geplanten Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung zum Thema „United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt“ verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das VG Frankfurt a.M. stattgab. […]
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