Der Eilantrag gegen das Verbot der Kundgebung „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ am 07.10.2024 ist erfolgreich. Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass das Verbot der Kundgebung rechtswidrig ist.
Die Antragstellerin und zugleich Anmelderin hat einen Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung in der Frankfurter Innenstadt zum Thema „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ am Montag, 07.10.2024, von 17 Uhr bis 21 Uhr angemeldet.
Am 02.10.2024 fand ein Kooperationsgespräch statt, in dem die Streckenführung und der Ort der Abschlusskundgebung einvernehmlich festgelegt wurden. Zudem wurde die Bedeutung des gewählten Datums erörtert. Die Antragstellerin erläuterte, es gehe darum, den Tag vollständig zu kontextualisieren. Sie kündigte an, Redeinhalte auf Grundlage ihrer Erfahrungen von Demonstrationen im letzten Jahr festzulegen.
Die Stadt hat die Versammlung mit Verfügung vom 02.10.2024 verboten. Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Antragstellerin vom 04.10.2024.
Die Kammer hat in ihrem dem Antrag stattgebenden Beschluss ausgeführt, die Stadt verkenne die Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Sie könne das Verbot nicht allein mit dem Tag der Versammlung – dem 7. Oktober – begründen. Ein Versammlungsverbot könne nur mit einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt werden. Zwar könne eine Beschränkung – und in Ausnahmen ein Verbot – angeordnet werden, wenn einem bestimmten Tag ein eindeutiger Sinngehalt in der Gesellschaft mit gewichtiger Symbolkraft zukomme und durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung der öffentliche Friede unmittelbar gefährdet werde. Die in der Gesetzesbegründung zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz aufgezählten Tage hätten jedoch einen eindeutigen Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Im Übrigen sei die Gefahrenprognose der Stadt nur darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin kontrovers, antisemitisch, antiisraelisch äußere und den islamistischen Angriff auf Israel vom 07.10.2023 rechtfertige. Mit dieser Argumentation werde aber die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit übersehen. Die Kammer betont, dass antisemitische, antiisraelische Äußerungen, die das Leid der Opfer des Terrorangriffs vom 07.10.2023 ausblenden, als niederträchtig und besonders provokant gelten könnten. Dass die erwarteten Äußerungen aber darüber hinaus auch strafrechtlich relevant sein könnten, habe die Stadt nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe sich vielmehr mit typischen Beschränkungen von Versammlungen in diesem Kontext einverstanden gezeigt. Dies deute darauf hin, dass sie durchaus gewillt scheine, sich an die Grenzen des Strafrechts für die Meinungsfreiheit zu halten. Eine nicht ausreichende Prognose für eine unmittelbare Gefahr könne nicht durch politische Erwägungen ersetzt werden. Die Verwaltung sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim HessVGH in Kassel eingelegt werden. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F)
Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 17 v. 04.10.2024





22. Oktober 2024 um 14:57
[…] Mit Verfügung vom 02.10.2024 hatte die Stadt Frankfurt a.M. der Antragstellerin und zugleich Anmelderin den für 07.10.2024 von 17 Uhr bis 21 Uhr geplanten Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung zum Thema „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das VG Frankfurt a.M. stattgab. […]
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