AG Ansbach: Abgestürzter Sarg – Witwe muss vollen Preis für Beerdigung bezahlen

Die Teilnahme an einer Beerdigung eröffnet für Hinterbliebene oft die Möglichkeit von einem geliebten Menschen würdevoll Abschied zu nehmen. Ein Fall, bei dem die Beisetzung weniger würdevoll verlief, beschäftigte das AG Ansbach. Im Juli 2021 fand in einer Gemeinde im nördlichen Landkreis Ansbach eine Beerdigung statt. Beim Herabsenken des Sarges ließ einer der Träger den Gurt los, und der Sarg stürzte in das 2,20 m tiefe Grab. Der Deckel öffnete sich und gab den Blick auf den Verstorbenen frei. Unter anderem wegen dieses Vorfalls zahlte die Witwe des Mannes einen Betrag i.H.v. € 2.313,64 der Bestattungsrechnung nicht.

Das AG Ansbach verurteilte die Witwe nun zur Zahlung des vollen Betrages. Zur Frage, wie es zum Absturz des Sarges kommen konnte, gab es vor Gericht unterschiedliche Darstellungen. Nach Ansicht der Witwe waren die vom Totengräber zur Verfügung gestellten Tragegurte zu rutschig. Das Bestattungsunternehmen vermutete den Fehler bei den Sargträgern, bei denen es sich um ehemalige Kollegen des Verstorbenen handelte.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das AG zu dem Ergebnis, dass das Bestattungsunternehmen den Absturz nicht verschuldet hat. Die verwendeten Gurte waren zuvor schon erfolgreich bei anderen Bestattungen eingesetzt worden. Nachdem die Sargträger nicht vom Bestatter gestellt wurden, haftet dieser nach der Entscheidung des Gerichts auch nicht für das zu frühe Loslassen der Tragegurte durch diese. Ein Anspruch auf Minderung bestand daher nicht. Das Gericht verurteilte die Witwe deswegen zur Zahlung des noch offenen Betrages.

Die Witwe legte gegen die Entscheidung des AG zunächst Berufung ein. Auf einen entsprechenden Hinweis des LG hin wurde die Berufung jedoch wieder zurückgenommen, so dass das Urteil des AG rechtskräftig ist. (AG Ansbach, Urt. v. 28.03.2023 – 3 C 1300/21)

Pressemitteilung des AG Ansbach Nr. 3 v. 13.12.2023

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