BMI: Vereinsverbote von „Hamas“ und „Samidoun“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat die Betätigung der Terrororganisation „Hamas“ und des internationalen Netzwerks „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ in Deutschland verboten. Die Teilorganisation „Samidoun Deutschland“, auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e.V.“ ist verboten und wird aufgelöst.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Mit der Hamas habe ich heute vollständig die Betätigung einer Terrororganisation verboten, die zum Ziel hat, den Staat Israel zu vernichten. Samidoun verbreitete als internationales Netzwerk unter dem Deckmantel einer ‚Solidaritätsorganisation‘ für Gefangene in verschiedenen Ländern israel- und judenfeindliche Propaganda. Dabei unterstützte und glorifizierte Samidoun auch verschiedene ausländische Terrororganisationen, unter anderem die Hamas.

Das Abhalten spontaner ‚Jubelfeiern‘ hier in Deutschland in Reaktion auf die furchtbaren Terroranschläge der Hamas gegen Israel zeigt das antisemitische, menschenverachtende Weltbild von Samidoun auf besonders widerwärtige Weise.

Mit dem Betätigungsverbot gegen Hamas und Samidoun und der Auflösung von ‚Samidoun Deutschland‘ setzen wir diesen Aktivitäten in Deutschland ein Ende.

Antisemitismus hat in Deutschland keinen Platz – egal von wem er ausgeht. Wir werden ihn in all seinen Formen mit der ganzen Härte des Rechtstaats auch weiterhin bekämpfen.“

Der Tätigkeit der Hamas im Bundesgebiet läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 GG. Darüber hinaus beeinträchtigt ihr Zweck oder ihre Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 VereinsG).

Die Vereinigung „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich ihrer Teilorganisation im Inland, „Samidoun Deutschland“, auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e.V.“ erfüllt die in Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 VereinsG normierten Verbotsgründe. Das heißt im Einzelnen:

Samidoun

  • richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
  • beeinträchtigt und gefährdet das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Ordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
  • befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und ruft diese hervor und
  • unterstützt Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen.

Pressemitteilung des BMI v. 02.11.2023

2 Antworten to “BMI: Vereinsverbote von „Hamas“ und „Samidoun“”

  1. Avatar von Unbekannt Bundestag: Fragen zum Betätigungsverbot der Hamas | Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ] Says:

    […] Anfrage (BT-Dr 20/13161) nach den Konsequenzen des Betätigungsverbotes der Hamas. Mit einer Verfügung vom 02.11.2023 habe das Bundesinnenministerium die Betätigung der Hamas sowie verschiedener Vorfeld- und […]

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  2. Avatar von Unbekannt OVG Nordrhein-Westfalen: Eilantrag gegen das Verbot des Vereins „Palästina Solidarität Duisburg“ (PSDU) erfolglos | Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ] Says:

    […] der Völker beeinträchtigt. Die Hamas ist von der EU als terroristische Vereinigung gelistet, und das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 02.11.2023 ein Betätigungsv…, weil ihre Tätigkeit in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der […]

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