Die 7. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben und damit zunächst die Ladenöffnung anlässlich des am Sonntag, den 10.07.2022 stattfindenden Straßenfestes in der Schweizer Straße und deren Umgebung in Frankfurt a.M. verboten.
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt a.M. vom 24.06.2022, die am 05.07.2022 im Amtsblatt der Stadt bekanntgemacht wurde, hatte die Stadt zunächst erlaubt, dass die Verkaufsstellen in der Schweizer Straße und deren Umgebung im Zeitraum von 13 bis 19 Uhr öffnen dürfen. Hiergegen hat sich die Gewerkschaft ver.di mit Eilantrag vom 06.07.2022 gewandt. Das Gericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sich die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtswidrig erweise, weil ihre öffentliche Bekanntgabe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz erfolgt sei. Dieses schreibe vor, dass die Freigabeentscheidung und ihre Begründung drei Monate vor der beabsichtigten Öffnung der Ladengeschäfte erfolgen müsse. Diese Frist werde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt a.M. vom 05.07.2022 nicht gewahrt. Die antragstellende Gewerkschaft werde durch die Nichteinhaltung der Frist in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Bei der 3-Monats-Frist handele es sich um eine essenzielle Verfahrensvorschrift, die zwingend einzuhalten sei.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde an den HessVGH in Kassel eingelegt werden. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2022 – 7 L 1754/22)
Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 12 v. 07.07.2022
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