VGH Baden-Württemberg: Eilantrag gegen verkaufsoffenen 1. Mai in Nagold erfolgreich

Der VGH hat auf einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss vom 26.04.2022 die Vorschrift des § 1 der Satzung der Stadt Nagold über die Festsetzung der Verkaufssonntage im Jahr 2022 vom 05.04.2022 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit die Vorschrift die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 01.05.2022 betrifft. Der verkaufsoffene Sonntag am 1. Mai darf daher nicht stattfinden.

Der Stadt Nagold und ver.di wurde der Tenor des Beschlusses am Nachmittag des 26.04.2022 bekannt gegeben. Am Nachmittag des 27.04.2022 haben die Beteiligten den vollständigen Beschluss erhalten.

In diesem führt der 6. Senat des VGH aus: Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen Sonntagsöffnungen nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgen. Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, dass die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen ein bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung (örtliches Fest o.ä.) ist. Daher muss die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung. Dafür ist ein prognostischer Besucherzahlenvergleich vorzunehmen.

Nach diesen Maßstäben stellt sich die sonntägliche Ladenöffnung aus Anlass des seit dem Jahr 2013 durchgeführten „Nagolder Frühlings“ nicht lediglich als Annex zu einem örtlichen Fest dar. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der verkaufsoffene Sonntag während des „Nagolder Frühlings“ ein integraler Bestandteil dieses Fests ist und damit im Wesentlichen gleichgewichtig neben den anderen Programmpunkten des Fests, wie Kunsthandwerkermarkt, „Food Trucks“, Kinderprogramm und Live-Musik, steht. Hinzu kommt, dass die Stadt Nagold im Gerichtsverfahren nicht hinreichend darlegen konnte, dass der Gemeinderat bei Erlass der streitgegenständlichen Satzung einen schlüssigen und nachvollziehbaren prognostischen Besucherzahlenvergleich angestellt hat, nach dem die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher größer sein werde als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.04.2022 – 6 S 929/22).

Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 28.04.2022

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