Um einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften“ (BT-Dr 19/19649) sowie den gemeinsamen Entwurf eines „Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen“ (BT-Dr 19/19273) der Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen ging es am Montag, den 12.04.2021, in einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Zu der öffentlichen Veranstaltung wurden sieben Sachverständige erwartet. Auf Grund der Corona-Pandemie wurde die Öffentlichkeit ausschließlich über eine TV-Übertragung/-Aufzeichnung hergestellt.
Wie die Fraktionen von FDP, Linken und Grünen in ihrer Vorlage ausführen, ist die Ablösung der bis dahin an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung ein Verfassungsauftrag, der auch in das Grundgesetz inkorporiert wurde. Für die rechtssichere Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder sei „ein Grundsätzegesetz des Bundes Voraussetzung, das die Grundsätze der Ablösung durch die Länder regelt“. Die genaue Ausgestaltung der Staatsleistungen sei dann durch die Länder zu regeln.
Der Bund habe jedoch bisher kein Grundsätzegesetz erlassen und damit seinen Verfassungsauftrag noch nicht erfüllt, heißt es in der Vorlage weiter. Die beiden christlichen Kirchen erhielten aber so lange Staatsleistungen durch die Länder, bis diese sie durch eine Ablösung entschädigt haben. Derzeit belaufen sich die Staatsleistungen aller Bundesländer an die Kirchen den Angaben zufolge auf jährlich ca. € 548 Mio.
Mit dem Gesetzentwurf werden laut Begründung Grundsätze für die Ablösung der Staatsleistungen durch die Länder festgesetzt. Dem Entwurf zufolge sollen die Länder eine fünfjährige Frist für den Erlass von Gesetzen zur Ablösung der Staatsleistungen haben; die – auch in Ratenzahlungen mögliche – Ablösung soll binnen 20 Jahren abgeschlossen sein.
Auch mit dem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion soll die Ablösung der jährlichen Staatsleistungen an Religionsgesellschaften erreicht werden. Hintergrund ist der Vorlage zufolge, dass die Bundesländer historisch bedingt Staatsleistungen an Kirchen und andere Religionsgesellschaften zahlen. Jeder Bürger, unabhängig davon, ob er Mitglied in einer Konfession ist oder nicht, komme für diese Leistungen an die Kirchen auf. Weiter habe der Staat die Kirchen von allen Steuern befreit. Die Entflechtung der finanziellen Beziehungen von Staat und Kirche sei trotz ausdrücklichem und unbedingtem Verfassungsauftrag bis heute nicht vorgenommen worden. Dem trage der Gesetzentwurf Rechnung.
heute im bundestag Nr. 438 v. 07.04.2021
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