VG Frankfurt a.M.: Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht in Kirchen

Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des VG Frankfurt a.M. einen Eilantrag eines Priesters gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt a.M. angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften abgelehnt.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt mit Nr. 5 der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 geregelt:

„Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV wird für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.“

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, in allen katholischen Gottesdiensten würden alle geltenden Corona-Schutzbestimmungen beachtet. In der katholischen Kirche käme den Gläubigen – im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften – eine lediglich passive Teilhabe zu und seien die räumlichen Gegebenheit ausreichend.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Sie hat betont, dass die Maskenpflicht Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit berührt. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die vom Antragsteller angeführten Einschränkungen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten müssten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordne und damit die vom Antragsteller angeführte „würdige Durchführung aller Gottesdienste“ als gewährleistet ansehe. Eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte – passiv oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften würde dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zu widerlaufen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim HessVGH in Kassel eingelegt werden. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.10.2020 – 5 L 2749/20.F)

Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 16 v. 27.10.2020

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: