OLG Celle: Neues Staatsschutzverfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“

Der 5. Strafsenat des OLG Celle hat mit Beschluss vom 19.05.2020 die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle gegen Lorin I. zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (5 StS 1/20). Die 30-jährige Angeklagte ist deutscher und syrischer Staatsangehörigkeit. Sie war am 03.12.2019 auf dem Frankfurter Flughafen durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen festgenommen worden, nachdem sie unmittelbar zuvor gemeinsam mit ihren vier in Syrien geborenen minderjährigen Kindern aus der Türkei nach Deutschland abgeschoben worden war. Seit dem 04.12.2019 befindet sich die Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Der Angeklagten wird vorgeworfen, sich in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen zu haben (§§ 129a, 129b StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKG).

Konkret soll sich die Angeklagte als Anhängerin des salafistischen Islams spätestens im Dezember 2014 ihrer Ideologie folgend dem „IS“ angeschlossen haben. Mit Unterstützung des Netzwerkes um die gesondert verfolgten „Abu Walaa“, Hasan C. und Boban S. u.a. sei die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann über die Türkei nach Raqqa (Syrien) ausgereist und dort zumindest bis einschließlich 2015 vom „IS“ für ihren Lebensunterhalt monatlich alimentiert worden. Die Angeklagte soll von Syrien aus die Ausreise mehrerer Frauen von Deutschland in das Herrschaftsgebiet des „IS“ organisiert, dort die Heirat mit „IS“-Kämpfern vermittelt und ihre Verbundenheit zum „IS“ auch dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihren Ehemann als „IS“-Kämpfer in seinem bewaffneten Kampf dadurch gefördert habe, dass sie ihn zum Kampf aufgefordert und sich um die Haushaltsführung und die Erziehung der gemeinsamen Kinder im Sinne der „IS“-Ideologie gekümmert habe. Gegenüber Kommunikationspartnern in Deutschland soll die Angeschuldigte die Situation im Gebiet des „IS“ gelobt und für eine Ausreise in das Gebiet der terroristischen Organisation gegenüber ihrer Schwägerin durch verschiedene Textnachrichten geworben haben.

Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

Pressemitteilung des OLG Celle v. 12.06.2020

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