Bundesregierung: Besuch einer religiösen Einrichtung

Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können wieder stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden. Das gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften.

Die allgemeinen Abstandsregeln (1,5 bis 2m) müssen eingehalten werden. Besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen und Trauungen ebenso wie Trauergottesdienste dürfen im kleinen Kreis stattfinden. Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (z.B. Wallfahrten oder Prozessionen). Auch von Gemeinde- und Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten.

Den Bund-Länder-Beschluss im Wortlaut finden Sie hier. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Bundesländer.

Bundesregierung aktuell v. 07.05.2020

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